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Der Vorsteuerabzug ist gefährdet, wenn nicht alle Pflichtangaben enthalten sind. 
Der Gesetzgeber hat einige Pflichtangaben, die in einer Rechnung enthalten sein müssen. Mit seinem Urteil vom 17.12.2008, XI R 62/07, bestätigt der BFH die Gesetzeslage und verneint den Vorsteuerabzug, wenn nicht alle Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind.
Wir haben Ihnen deshalb ein Formblatt erstellt, auf dem die Pflichtangaben aufgelistet sind. Sie können dieses Formblatt gleich als Anschreiben benutzen und Ihren Lieferanten auffordern eine entsprechend korrigierte Rechnung auszustellen.Dieses Formblatt bekommen Sie gleich hier:
Download: Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Steuerberater Dorle Hahn